Die Verordnung definiert elektronische, fortgeschrittene und qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel, qualifizierte Zertifikate, qualifizierte Signaturerstellungseinheiten, Zeitstempel, Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben und Zertifikate für die Website-Authentifizierung; außerdem muss jeder Mitgliedstaat eine Vertrauensliste der qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter veröffentlichen. Artikel 25 gibt qualifizierten elektronischen Signaturen die gleiche Rechtswirkung wie einer handschriftlichen Unterschrift und verlangt ihre grenzüberschreitende Anerkennung.
Die Änderung von 2024 (eIDAS 2) ergänzt die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität, qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen, elektronische Vorgangsregister und die elektronische Archivierung und behält die umstrittenen Regeln zu qualifizierten Zertifikaten für die Website-Authentifizierung bei, mit Schutzvorkehrungen für die Sicherheitsrichtlinien der Browser. Die technischen Details stehen in ETSI-Standards (PAdES, XAdES, CAdES, für Zertifikate EN 319 411 und 319 412).